Verzicht auf ein Zeugnis ist vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig    

Das BAG (Urteil v. 18.06.2025, Az.: 2 AZR 96/24 (B)) bestätigt, dass vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Vereinbarungen, die einen Zeugnis­anspruch ausschließen, nach § 134 BGB nichtig sind.

Das BAG bestätigt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil, v. 18.06.2025, Az.: 2  AZR  96/24 (B)), dass eine Verzichtsvereinbarung zum Zeugnisanspruch vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 134 BGB nichtig ist.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der zuvor mit seinem Arbeitgeber von der Möglichkeit der Rechtswahl für das inländische Arbeitsverhältnis Gebrauch gemacht hatte. Sie erklärten US-amerikanisches Recht, insbesondere das Recht des Bundesstaates Illinois, für anwendbar. Dieses Recht sieht für Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses vor. Das BAG entschied, dass dem Kläger trotz der vorgenommenen Rechtswahl ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zusteht. Der Anspruch besteht nach § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung. Denn dabei handelt es sich um eine international zwingende Norm i. S. v. Art 30 Abs. 1 EGBGB a. F.. Danach darf eine vereinbarte Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingenden deutschen Arbeitsrechts entziehen, das nach den objektiven Anknüpfungen des Art. 30 Abs. 2 EGBGB a. F. ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre. Aufgrund der erheblichen Bedeutung, die das Arbeitszeugnis für das weitere berufliche Fortkommen hat, kann darauf jedenfalls vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichtet werden, weil im laufenden Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Druckausübung besteht.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.