Versuchter Prozessbetrug als Kündigungsgrund

Das LAG Niedersachsen bestätigt mit Urteil vom 13.08.2025 (Aktenzeichen 2 SLa 735/24, nicht rechtskräftig), dass ein versuchter Prozessbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Gibt ein Arbeitnehmer im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber wahrheitswidrige Erklärungen ab, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit zu verschaffen, können strafrechtliche Schritte und auch eine fristlose Kündigung geboten sein.

Die Wirksamkeit einer solchen fristlosen Kündigung hat das LAG Niedersachen in seiner Entscheidung (Urteil vom 13.08.2025, 2 SLa 735/24, nicht rechtskräftig) festgestellt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen eine fristgerechte Kündigung aus Januar 2024 und ebenfalls auf Zahlung eines Bonusanspruches. Im März 2023 wurde dem Kläger ein Arbeitsvertragsentwurf von der Beklagten zugeleitet, der eine Bonuszahlung vorsah, jedoch von den Parteien nicht unterzeichnet wurde. Im Rahmen seiner Klage führte der Kläger zur Begründung des von ihm geltend gemachten Bonusanspruches ein als „Arbeitsvertrag vom 15.01.2016“ bezeichnetes Beweismittel an, das bezüglich des Bonus vom Vertragsentwurf der Beklagten aus März 2023 abwich. Daraufhin kündigte die Beklagte noch einmal fristlos und hilfsweise ordentlich. Das LAG Niedersachsen stellte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 21.02.2024 fest. Der von dem Kläger begangene versuchte Prozessbetrug rechtfertigt den Ausspruch der fristlosen Kündigung.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.