Das BAG setzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Entgeltbereich um.
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom BVerfG – 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 die Tarifautonomie gestärkt. Das BAG setzt – soweit ersichtlich – diese Entscheidung nun in einem Beschluss vom 26.2.2025 – 4 ABR 21/24, erstmals für die Überprüfung tarifliche Entgeltgruppen um.
In dem vom BAG entschiedenen Rechtsstreit stritten Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 99 BetrVG über eine Umgruppierung. Die Arbeitgeberin ist Trägerin mehrerer Krankenhäuser. In den Operationssälen einschließlich des Ambulanten Operationssaals (AOP) sind vor, während und nach einer Operation sowohl Medizinische Fachangestellte (MFA) als auch Operationstechnische Assistenten (OTA) beschäftigt. Diese unterstützen die OP-Teams mit im Wesentlichen gleichen Tätigkeiten.
Die Arbeitnehmerin, deren Umgruppierung der Arbeitgeber beim Betriebsrat beantragt, war zunächst in der Patientenaufnahme tätig und wurde nach Entgeltgruppe 5 des einschlägigen Tarifvertrags vergütet. Mit Wirkung zum 1.3.2024 wurde sie mit Zustimmung des Betriebsrats in den AOP versetzt. Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin als MFA in die Entgeltgruppe 6 .
Der Betriebsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Umgruppierung nicht. Seiner Auffassung nach seien die im AOP eingesetzte MFA ebenso wie OTA nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Pflege und damit zumindest in die Entgeltgruppe 7 einzugruppieren. Maßgebend sei nicht die Ausbildung der Arbeitnehmerin, sondern deren Tätigkeit. Da diese gleich sei, müsse es auch zu einer gleichen Eingruppierung kommen. Ein anderes Verständnis der tariflichen Regelungen führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den MFA und den OTA und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Höchstrichterlich musste somit zum ersten Mal entschieden werden, ob es tarifrechtlich zulässig ist, trotz nahezu identischer Tätigkeiten unterschiedliche Entgeltgruppen vorzusehen und dies allein mit der unterschiedlichen Ausbildung zu begründen Das BAG folgt der Argumentation des Arbeitgebers.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


