Treuwidrige Probezeitkündigung nach unmittelbarer Übernahmezusage

Die Erklärung eines Vorgesetzten am Ende der Probezeit, dass der Arbeitnehmer „natürlich“ übernommen wird, schafft einen Vertrauenstatbestand, weshalb eine unmittelbar nachfolgende Kündigung durch den Vorgesetzen unwirksam ist.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, die ersten sechs Monate eines Arbeits­verhältnisses zur Eignungsfeststellung zu nutzen und im Falle der Nichteignung eine Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wirksam auszusprechen. Wie verhält es sich aber, wenn dem Mitarbeiter die Übernahme am Ende der Probezeit zugesagt wurde, aber dann gleichwohl entgegen der Zusicherung die Kündigung unmittelbar nachfolgt?

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.01.2025 -3 SLa 317/24 rechtskräftig entschieden, dass sich eine Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig und damit nach § 242 BGB als nichtig erweist, wenn der Vorgesetze eines in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses zugleich noch in der Probezeit wie auch in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG befindlichen Arbeitnehmers diesem kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit gegenüber erklärt, er werde „natürlich“ mit Blick auf die Probezeit übernommen, und derselbe Vorgesetzte dann kurz darauf namens und in Vollmacht des Arbeitgebers die ordentliche Probezeitkündigung gegenüber diesem Arbeitnehmer ausspricht.

Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie keine voreiligen mündlichen Zusagen aussprechen und ihre internen Prozesse entsprechend aufsetzen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.