Schwerbehindertenrecht: Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze

Arbeitgeber müssen die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter für das vorherige Jahr an die Bundesagentur für Arbeit melden.

Am 31. März 2026 endet die Frist zur Abgabe der Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2025. Die Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen entrichten, die nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die Anzeige möglichst frühzeitig zu übermitteln. So können eventuelle Rückfragen rechtzeitig geklärt werden und eine zeitnahe Bearbeitung wird erleichtert.

Im Jahr 2026 sind erstmalig die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Beträge zu entrichten.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die konkreten Beträge und Links zu weiterführenden Praxishinweisen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.