Reisekosten ab 2026: Neue Pauschalen für Auslandsreisen

Das BMF legt Beträge für Verpflegung und Übernachtung sowie deren steuerliche Anwendung fest.

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die aktualisierten Werte im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht. Für Arbeitgeber ist diese Anpassung besonders relevant, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die Reisekostenabrechnung und die steuerliche Behandlung von Auslandsdienstreisen hat. Maßgeblich ist bei eintägigen Reisen der letzte Tätigkeitsort, bei mehrtägigen Reisen der Ort, der vor 24 Uhr erreicht wird. Werden Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt, muss die Verpflegungspauschale tagesbezogen gekürzt werden. Pauschbeträge für Übernachtungen sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattung anwendbar, während für Werbungskosten und Betriebsausgaben die tatsächlichen Kosten zählen. Die Regelungen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Arbeitgeber sollten die neuen Beträge rechtzeitig in ihre internen Prozesse und Abrechnungssysteme integrieren, um korrekte und steuerlich konforme Reisekostenabrechnungen sicherzustellen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist. Dort finden Sie auch das BMF-Schreiben.