Online-AU-Bescheinigung ohne Arztkontakt als fristloser Kündigungsgrund

Es kann sich lohnen, AU-Bescheinigungen genau anzusehen.

Arbeitgeber sollten vorgelegte Online-AU-Bescheinigungen einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss im Nachgang zu einer ärztlichen Untersuchung oder zumindest einem Arzt-Patienten-Kontakt zurückgehen, sei es, dass dieser persönlich, telefonisch oder per Video erfolgt. Online-AU-Bescheinigungen, die lediglich auf Basis eines Fragebogens ohne direkten Arztkontakt ausgestellt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 05.09.2025, 14 SLa 145/25) hat festgehalten, dass in einer solchen Vorgehensweise eine schwerwiegende Pflichtverletzung liege und deshalb eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung eines IT-Consultants, der eine im Internet gegen Gebühr erworbene AU-Bescheinigung vorgelegt hatte. Die Bescheinigung beruhte lediglich auf einem Fragebogen und suggerierte durch die Formulierung „Fernuntersuchung“ einen ärztlichen Kontakt, der tatsächlich jedoch nicht stattgefunden hatte. Das Gericht sah darin eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, da der Kläger bewusst wahrheitswidrig den Eindruck einer ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung erweckt hatte. Zudem stellte das LAG Hamm auch auf den Umstand des Erschleichens der Entgeltfortzahlung ab. Denn der Kläger hatte im Anschluss an die Vorlage dieser AU-Bescheinigung gezielt Entgeltfortzahlung für den bescheinigten Zeitraum erhalten. Diese beiden Aspekte wurden als wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung gewertet. Ein Zuwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei im Rahmen der Abwägung dem Arbeitgeber nicht zumutbar und angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen des Klägers sei auch nicht der vorherige Ausspruch einer Abmahnung erforderlich gewesen.

Die zweitinstanzliche Entscheidung macht deutlich, dass ein Arbeitnehmer, der eine Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztkontakt einreicht, seinen Arbeits­platz riskiert. Zudem wird auch mit dieser Entscheidung wieder bestätigt, dass bei schwerwiegenden Pflichtverstößen eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein kann.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.