Durch die Übergabe eines Entwurfs zum Interessenausgleich, auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Konsultation i.S.v. § 17 Abs. 2 KSchG, liegt eine ordnungsgemäße Einleitung des Konsultationsverfahren vor, wenn dieser den Entwurf einer Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG enthält.
In schwierigen wirtschaftlichen Zeiten planen viele Arbeitgeber einen Personalabbau. Hier hat der Arbeitgeber ein hohes wirtschaftliches Interesse, dass eventuell notwendige Kündigungen wirksam erfolgen. Soll der Personalabbau umfangsreich ausfallen, so ist der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet, der Agentur für Arbeit eine Anzeige zu erstatten, sofern innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl an Entlassungen innerhalb des Betriebs beabsichtigt ist, die die gesetzlichen Schwellenwerte überschreitet. Die gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Ist eine sog. Massenentlassung geplant, so muss im Falle der Existenz eines Betriebsrats dieser gemäß § 17 Abs.2 KSchG beteiligt werden. Das sog. Konsultationsverfahren steht eigenständig neben dem Anzeigeverfahren und muss zunächst ordnungsgemäß eingeleitet werden. Daher stellt sich die Frage, ob das Konsultationsverfahren auch durch die Übergabe des Interessenausgleichs wirksam eingeleitet werden kann.
Mit Urteil vom 24.02.2025 – 1 Sla 153/24 hat das LAG Nürnberg entschieden, dass durch die Übergabe eines Entwurfs zum Interessenausgleich, auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Konsultation i.S.v. § 17 Abs. 2 KSchG, eine ordnungsgemäße Einleitung vorliegt, wenn dieser den Entwurf einer Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG enthält. Die Verbindung beider Verfahren, d.h. Aufnahme der Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan einerseits sowie Einleitung des Konsultationsverfahren andererseits, muss für den Betriebsrat objektiv erkennbar gewesen sein.
Die Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des BAG. Aber die formellen Anforderungen an den Beginn des Konsultationsverfahrens werden tatsächlich weiter abgesenkt. Dennoch sind und bleiben Arbeitgeber gut beraten, wenn sie weiterhin das Konsultationsverfahren sauber und eindeutig von Interessenausgleich und Sozialplan abgrenzen und getrennt einleiten und durchführen, damit sie die Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigung nicht riskieren.
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