Das Arbeitsgericht Köln (Beschluss vom 16.07.2025, 18 BVGa 9/25, nicht rechtskräftig) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Antrag des Wahlvorstands gegen die Arbeitgeberin zurückgewiesen, ihm die für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlichen Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, weil es unter anderem an einer betriebsratsfähigen Einheit fehlt.
Liegt keine betriebsratsfähige Einheit im Sinne von § 1 Betriebsverfassungsgesetz vor, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Wahlvorstand für die Durchführung einer Betriebsratswahl Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Das Arbeitsgericht Köln (Beschluss vom 16.07.2025, 18 BVGa 9/25, nicht rechtskräftig) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Antrag des Wahlvorstands gegen die Arbeitgeberin zurückgewiesen, ihm die für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlichen Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligten streiten insbesondere über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Einheit am Flughafen Köln/Bonn, wo die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, einen Stationierungsstandort („base“) unterhält. Das ArbG Köln lehnte den Anspruch des Wahlvorstands auf Zurverfügungstellung von Informationen und Sachmitteln ab. Die beabsichtigte Betriebsratswahl wäre wegen Verkennung des Betriebsbegriffs aller Wahrscheinlichkeit nach nichtig. Denn bei dem Standort am Flughaften Köln/Bonn handelt es sich nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit, denn das hierfür erforderliche notwendige Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit hat sich auf der Basis des Sachverhalts nicht erwiesen.
Das Arbeitsgericht Köln verneinte zudem die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit, denn der Wahlvorstand habe sich nach seiner Wahl in 2023 zunächst dazu entschieden, eine gerichtliche Klärung der maßgeblichen Vorfrage zum Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der Beschluss des ArbG Köln bestätigt, dass die Arbeitgeberpflichten, die mit der Vorbereitung der Betriebsratswahl verbunden sind, nur bestehen, wenn der Wahlvorstand einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit angehört. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.