Kein Vorbeschäftigungsverbot für Regelaltersrenter

Die neue Regelung des § 41 Abs. 2 SGB VI eröffnet eine erneute sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Wenn Arbeitgeber Fachkräfte suchen, kann es sich anbieten, Arbeitnehmer über die Regelaltersgrenze hinaus zu beschäftigen. Hier stellt sich für Arbeitgeber stets die Frage, wie dies befristungsrechtlich möglichst rechtssicher umgesetzt werden kann. Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in Kraft getreten. Mit ihm wurde in § 41 Abs. 2 SGB VI eine neue Befristungsregelung für ältere Arbeitnehmer eingeführt.

Nach der Neuregelung ist eine kalendermäßige sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn mit der betroffenen Person zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, sofern sie die Regelaltersgrenze erreicht hat. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, ehemalige Beschäftigte nach Erreichen des Regelrentenalters im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses erneut einzustellen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die BDA-Handreichung zur Anwendung des neuen § 41 Abs. 2 SGB VI, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.