Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Komplikationen nach Tätowierung.

Arbeitgebern stellt sich immer wieder die Frage, wann sie die Möglichkeit haben, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu verweigern. Denn ein Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Aber wann hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet?

Mit Urteil vom 22.05.2025 – 5 Sa 278/24 hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes dann gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ließ sich eine Arbeitnehmerin in der Pflege am Unterarm tätowieren. Kurze Zeit später entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Arbeitnehmerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Die Klägerin habe zum einen die eigentliche Tätowierung vorsätzlich und zum anderen die durch die bakterielle Infektion herbeigeführte Entzündung der Haut schuldhaft herbeigeführt. Sie habe damit rechnen können, dass sich ihr Tattoo entzündet. Fünf Prozent der Fälle lasse nicht auf eine völlig fernliegende Komplikation schließen, begründete das LAG. Ihr Verhalten stelle einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse der Klägerin, ihre Gesundheit zu erhalten, dar.

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