Das LAG Hamburg (Urteil vom 14.07.2025, 4 SLa 26/24, nicht rechtskräftig) hält das geänderte, digitalisierte Zustellungsprocedere der Deutschen Post bei einem Einwurf-Einschreiben als Anscheinsbeweis für eine erfolgreiche Zustellung nicht (mehr) für ausreichend.
Für Arbeitgeber ist es wichtig, dass man im Streitfall nachweisen kann, dass wichtige Schreiben dem Arbeitnehmer auch zugegangen sind. Dass die Übersendungsform des Einwurf-Einschreibens nicht zu empfehlen ist, zeigt die Entscheidung des LAG Hamburg (Urteil vom 14.07.2025, 4 SLa 26/24, nicht rechtskräftig). In dem Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen. Streitig war, ob dem Kläger zuvor eine Einladung der Beklagten zur Teilnahme am BEM-Gespräch per Einwurf-Einschreiben zugegangen war. Das LAG ließ bei der Zustellung per Einwurf-Einschreiben den Beweis des ersten Anscheins nicht gelten, so dass der Arbeitgeber den Zugang der BEM-Einladung nicht beweisen konnte und das LAG die Kündigung im Ergebnis für unwirksam hielt.
In der Vergangenheit war die Vorlage der Kopie des Einlieferungsbelegs und eines Auslieferungsbelegs für die überwiegenden Gerichte bislang ausreichend, um jedenfalls den Anscheinsbeweis für die erfolgreiche Zustellung per Einwurf-Einschreiben anzunehmen. Die Deutsche Post hat allerdings das Procedere zur Zustellung per Einwurf-Einschreiben zwischenzeitlich geändert. In dem Fall, den das LAG Hamburg zu beurteilen hatte, erfolgte die Zustellung nach den geänderten Abläufen. Inzwischen scannt der Zusteller die Einlieferungsnummer des Einschreibens mit einem Scanner. Die Einlieferungsnummer wird durch das Scannen im Scansystem hinterlegt. Sodann unterschreibt der Zusteller digital auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiert so den Vorgang. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Dieser Auslieferungsnachweis nach der aktuellen Zustellungsweise des Einwurf-Einschreibens reichte dem LAG Hamburg für einen Anscheinsbeweis der erfolgreichen Zustellung nicht aus.
Das Urteil des LAG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig und eine Entscheidung des BAG steht noch aus. Allerdings ist bei der Zustellung wichtiger Dokumente von der Zustellung per Einwurf-Einschreiben abzuraten und stattdessen ist die Zustellung an Abwesende per Boten mit Zustellungsnachweis zu empfehlen. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


