Kontrollprivileg gilt nur bei sog. Globalverweisung auf einen Tarifvertrag.
Das BAG hatte mit Urteil vom 02.07.2025 – 10 AZR 162/24 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger war seit April 2020 als Rettungssanitäter bei der Beklagten beschäftigt. Tarifgebunden war er nicht. Im Arbeitsvertrag verwies die Beklagte zeitdynamisch auf den DRK Reformtarifvertrag (RTV), formulierte daneben jedoch eigenständige arbeitsvertragliche Regelungen, unter anderem zu Nebentätigkeit, Geschenken und einer verkürzten Ausschlussfrist. Der Kläger erhielt im November 2021 eine Jahressonderzahlung gemäß § 23 RTV. Am 19. Januar 2022 kündigte er zum 31. März 2022. Die Beklagte behielt daraufhin in den Monaten Januar bis März 2022 jeweils Teilbeträge der Vergütung ein und berief sich auf § 23 Abs. 5 RTV, wonach bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres eine Rückzahlungspflicht besteht. Der Kläger verlangte die einbehaltenen Vergütungsbeträge zurück.
Das BAG gab der Klage statt. Arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Regelungen unterlägen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 307 Abs. 3 BGB nur dann keiner Inhaltskontrolle, wenn sich die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Regelungen eines einschlägigen Tarifvertrags erstreckt. Eine beschränkte Verweisung auf einzelne Tarifnormen oder sachlich und inhaltlich zusammenhängende Regelungsbereiche oder -komplexe des Tarifvertrags führe hingegen nicht zu deren Kontrollfreiheit. Der RTV sei vorliegend nicht umfassend in Bezug genommen, weil die abweichenden arbeitsvertraglichen Regelungen vorrangig zu den tariflichen gelten würden und auch nicht ausschließlich zugunsten des Klägers wirken würden. Der Anspruch auf eine – jedenfalls auch – als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Jahressonderzahlung könne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durch eine Rückzahlungsklausel vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entsprechende Regelungen seien unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs 2 i.V.m. Abs 1 S 1 BGB.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


