Homeoffice – Sprung aus dem Fenster nach Explosion des E-Roller

Wer im Homeoffice arbeitet und zur Selbstrettung aus dem Fenster seiner Wohnung springt, nachdem die Akkus seines E-Rollers in Brand geraten sind, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass im Homeoffice Mitarbeitende nicht verunfallen. Gleichwohl kommt es immer wieder zu Arbeitsunfällen, bei denen nicht klar ist, ob der Unfallversicherungsschutz greift oder nicht.

Das LSG Berlin – Brandenburg hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 – L 21 U 47/23 entschieden, dass derjenige, der im Homeoffice arbeitet und zur Selbstrettung aus dem Fenster seiner Wohnung springt, nachdem die Akkus seines E-Rollers in Brand geraten ist, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Der Kläger war in dem entschiedenen Fall als Softwareentwickler beschäftigt und lebte in einer Wohnung in Berlin im 1. OG eines Mehrfamilienhauses. Das Wohnzimmer nutzte er als Homeoffice. Als der Kläger während einer Telefonkonferenz bemerkte, dass Rauch in das Wohnzimmer eintrat, öffnete er die Tür zum Wohnungsflur, um nach der Ursache zu schauen. In diesem Moment explodierten aufgrund eines Akku-Defekts, der sich im Nachhinein herausstellte, die beiden E-Roller-Akkus, die der Kläger neben seiner Wohnungstür (innerhalb der Wohnung) gelagert hatte. Wegen einer Stichflamme und der starken Raum- und Qualmentwicklung flüchtete er zum Fenster des Wohnzimmers und ließ sich aus dem Fenster in den Innenhof fallen. Hierbei zog er sich Knochenbrüche an beiden Füßen zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Das Landessozialgerichts hat die ablehnende Entscheidung bestätigt. Die konkrete Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls habe nicht im inneren Zusammenhang mit seiner grundsätzlich versicherten, im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit als Softwareentwickler gestanden. Der Sprung aus dem Fenster sei nicht mehr in eine hinreichend enge sachliche Beziehung mit der Telefonkonferenz zu bringen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere Links, Ideen, Angebote und Empfehlungen, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.