Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach einer Kündigung, die passgenau zum Beginn des Resturlaubs reicht, kann vom Arbeitgeber erfolgreich angezweifelt werden. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dann beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.
Es kann sich für Arbeitgeber weiterhin lohnen, bei der Entgeltfortzahlung genau hinzuschauen, auch wenn man im Einzelfall vor Gericht unterliegen kann: Nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer infolge von Krankheit arbeitsunfähig ist. Dabei kommt der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach ständiger Rechtsprechung des BAG ein hoher Beweiswert zu, der aber durch den Arbeitgeber durch den Vortrag konkreter Umstände erschüttert werden kann. Dies gilt etwa dann, wenn eine Krankschreibung exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist ausgestellt wird.
Eine aktuelle Entscheidung (Pressemitteilung) des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf verdeutlicht, dass dann das Ergebnis jeweils vom zu beurteilenden Sachverhalt abhängig ist. Am 18.11.2025 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 3 Sa 138/25 – die oben genannte Rechtsprechung des BAG bestätigt. Dennoch unterlag der Arbeitgeber im konkreten Fall, da es dem Arbeitnehmer gelang zu beweisen, dass er – trotz erschütterter AU – im fraglichen Zeitraum krank war.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


