Elektronisches SVA-Verfahren ab 1. Januar 2026

Das bereits für sog. A1-Bescheinigungen bekannte elektronische Antragsverfahren wird erweitert.

Ab dem 1. Januar 2026 wird das bereits für „Bescheinigungen über die Rechtsvorschrif­ten der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“ (sog. A1-Be­scheinigungen) bekannte elektronische Antragsverfahren erweitert. Die Neuerung be­trifft Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten vorübergehend in einem Staat einsetzen, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (SVA) geschlossen hat. Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Kranken­versicherung Ausland (DVKA) finden Sie eine Liste der bilateralen Sozialversicherungs­abkommen der Bundesrepublik mit Drittstaaten.

Sofern Arbeitgeber das SV-Meldeportal (= kostenpflichtiger und gesicherter Zugang zur digitalen Sozialversicherungs-Meldung) noch nicht nutzen, sollte zeitnah eine Regist­rierung auf dem Portal erfolgen. Hierzu brauchen Arbeitgeber ein ELSTER-Unterneh­menszertifikat, eine Betriebsnummer und die Unternehmensdaten. Nach dem Antrag erhalten die Arbeitgeber postalisch ein Vertretungsschreiben mit einem Freischaltcode mit dem die Registrierung abgeschlossen werden kann. Die Arbeitgeber, die ein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, sollten kontrollieren, ob die Software den neuen Datensatz für Abkommensländer unterstützt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum glei­chen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort un­ter „Aktuelles“ gespeichert ist.