Diskriminierungsverbot nicht anwendbar bei Befristung auf Regelaltersgrenze

Der Diskriminierungsschutz für befristet Beschäftigte ist nicht auf Arbeitnehmer zu erstrecken, deren Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für den Anspruch auf eine Regelaltersrente enden wird.

Arbeitgeber sind verpflichtet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung, vgl. § 4 Abs. 2 TzBfG. Hinsichtlich dieser Vorschrift stellt sich die Frage, ob sich auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet ist, auf das Diskriminierungsverbot berufen können.

In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des BAG vom 31.07.2025 – 6 AZR 18/25 – von Interesse. Hintergrund der Entscheidung war eine beim beklagten Land auf Basis des Tarifvertrags für die Länder (TV-L) beschäftigte Arbeitnehmerin einer Observationsgruppe des Nachrichtendienstes, die aus Arbeitnehmern und Beamten zusammengesetzt war. Die auf Lebenszeit berufenen Beamten erhielten eine Erschwerniszulage, die Arbeitnehmerin hingegen nicht. Sie berief sich darauf, dass sie durch die Regelaltersgrenzenbefristung als befristet Beschäftigte zu behandeln sei und als solche gegenüber unbefristet beschäftigten Beamten ungleich behandelt und dadurch diskriminiert werde. Daher stehe ihr die Zahlung der Erschwerniszulage zu.

Nach Auffassung des BAG steht der Arbeitnehmerin kein Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage zu. Der Schutz des Diskriminierungsverbots für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG erstreckt sich nach Sinn und Zweck nicht auf Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.