Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist erneut verlängert worden

Die Bezugsdauer ist auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2026, verlängert worden.

Aufgrund der andauernden wirtschaftlich angespannten Lage hat das Bundeskabinett eine Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. 

Die Verordnung enthält folgende Regelungen:

  • Die zwölfmonatige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III) wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung in § 109 Abs. 4 SGB III auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.
  • Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.