Die Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats bei Wartezeitkündigungen orientieren sich ausschließlich am subjektiven Kündigungsentschluss des Arbeitgebers.
Mit Urteil vom 13.05.2025 -2 Sla 22/25, hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern (ehemals LAG Rostock) klargestellt, welche Anforderungen an die Substantiierung der Betriebsratsanhörung bei einer Wartezeitkündigung zu stellen sind. Beruht die Kündigung während der Wartezeit auf personenbezogenen Werturteilen, genügt für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG die Mitteilung des subjektiven Werturteils des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geäußerter Kritik und der Kündigung reicht nicht aus, um eine Maßregelung nach § 612a BGB anzunehmen.
Die Klägerin war ärztliche Leiterin einer Krankenhausabteilung und hatte eingewandt, die Kündigung sei nur erfolgt, weil sie auf verschiedenste Missstände hingewiesen habe. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Kritik des Arbeitnehmers und der Kündigung genügte dem Gericht nicht, um eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB anzunehmen.
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