Inhaltskontrolle bei arbeitsvertraglichem Verweis auf einen Tarifvertrag     

Kontrollprivileg gilt nur bei sog. Globalverweisung auf einen Tarifvertrag.

Das BAG hatte mit Urteil vom 02.07.2025 – 10 AZR 162/24 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger war seit April 2020 als Rettungssanitäter bei der Beklagten be­schäftigt. Tarifgebunden war er nicht. Im Arbeitsvertrag verwies die Beklagte zeitdyna­misch auf den DRK Reformtarifvertrag (RTV), formulierte daneben jedoch eigenstän­dige arbeitsvertragliche Regelungen, unter anderem zu Nebentätigkeit, Geschenken und einer verkürzten Ausschlussfrist. Der Kläger erhielt im November 2021 eine Jah­ressonderzahlung gemäß § 23 RTV. Am 19. Januar 2022 kündigte er zum 31. März 2022. Die Beklagte behielt daraufhin in den Monaten Januar bis März 2022 jeweils Teil­beträge der Vergütung ein und berief sich auf § 23 Abs. 5 RTV, wonach bei Ausschei­den bis zum 31. März des Folgejahres eine Rückzahlungspflicht besteht. Der Kläger verlangte die einbehaltenen Vergütungsbeträge zurück.

Das BAG gab der Klage statt. Arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Rege­lungen unterlägen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 307 Abs. 3 BGB nur dann keiner Inhaltskontrolle, wenn sich die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Regelungen eines einschlägigen Tarifvertrags erstreckt. Eine beschränkte Verweisung auf einzelne Tarif­normen oder sachlich und inhaltlich zusammenhängende Regelungsbereiche oder -komplexe des Tarifvertrags führe hingegen nicht zu deren Kontrollfreiheit. Der RTV sei vorliegend nicht umfassend in Bezug genommen, weil die abweichenden arbeitsver­traglichen Regelungen vorrangig zu den tariflichen gelten würden und auch nicht aus­schließlich zugunsten des Klägers wirken würden. Der Anspruch auf eine – jedenfalls auch – als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Jahresson­derzahlung könne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durch eine Rückzah­lungsklausel vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entsprechende Regelungen seien unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs 2 i.V.m. Abs 1 S 1 BGB.

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