Fehlerhafte Massenentlassungsanzeigen sind auch dann für Arbeitgeber schädlich, wenn die Bundesagentur für Arbeit sie nicht beanstandet.
Arbeitgeber haben aus wirtschaftlichen Gründen ein hohes Interesse daran, dass von ihnen ausgesprochene Kündigungen möglichst wirksam sind. Bei umfangreicheren Entlassungen ist hierfür ggf. eine Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit notwendig, bei der ein Arbeitgeber – zunächst unerkannt – viel falsch machen kann. Bedauerlicherweise ist das nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes selbst dann ein Thema, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine vom Arbeitgeber vorgenommene Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet.
Der Entscheidung des EuGH – Urteil vom 30.10.2025 – C 402/24 – liegt eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 152/22) vom 23.05.2025 zugrunde.
Diese Entscheidung belegt einmal mehr, dass im Massenentlassungsverfahren, insbesondere bei der Massenentlassungsanzeige gegenüber der örtlichen zuständigen Agentur für Arbeit höchste Vorsicht geboten ist. Lassen Sie sich daher beraten. Für unsere Mitglieder ist diese Beratung im Rahmen der Mitgliedschaft enthalten.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


