Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze steigen in zwei Stufen

Der Mindestlohn steigt 2026 zunächst um 8,42 Prozent und 2027 um weitere 5,04 Prozent – insgesamt also um 13,88 Prozent.

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind viele Unternehmen mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns vor besondere Herausforderungen gestellt, zumal in der Ver­gangenheit bei einer Anpassung des Mindestlohns Gewerkschaften regelmäßig die Erhöhung der tariflichen Lohngruppen gefordert haben, um einen Abstand zu wahren.

Gleichwohl wird mit der kürzlich im Bundesgesetzblatt bekanntgemachten und am 01.01.2026 in Kraft tretenden Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 12,82 Euro brutto je Zeitstunde) entsprechend dem Vorschlag der Mindestlohnkommission in zwei Schritten angehoben:

  • Ab 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.
  • Ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.

Auf die Geringfügigkeitsgrenze von Minijobs wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohns konkret wie folgt aus:

  • Im Jahr 2026 steigt die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro.
  • Im Jahr 2027 erfolgt eine erneute Anpassung auf 633 Euro.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.