Leidensgerechter Arbeitsplatz – wer muss was darlegen und beweisen?

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer trägt nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten Tatsachen, wenn er Ansprüche auf leidensgerechte Beschäftigung geltend macht, wobei Erleichterungen dann eintreten für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber seine Erörterungspflicht gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX (sog. Präventionsverfahren) verletzt hat.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, ihre Arbeitnehmer leidensgerecht zu be­schäftigen. Dies ist aber nicht immer möglich. Insbesondere stellt sich in der Praxis die Frage, wie Arbeitgeber damit umgehen können, wenn aufgrund eines ärztlichen Attestes die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist. Gerade auch im Falle von schwerbehinderten Arbeitnehmern und ihnen gleichgestellten, sind Besonderheiten zu beachten.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.06.2025 – 15 SLa 856/24 entschieden, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten Tatsachen trägt, wenn er Ansprüche auf leidensgerechte Beschäftigung geltend macht. Erleichterungen treten für den Arbeitnehmer dann ein, wenn der Arbeitgeber seine Erörterungspflicht gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX (sog. Präventionsverfahren) verletzt hat. Die Revision ist beim BAG anhängig. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere Links, Ideen, Angebote und Empfehlungen, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.