Seit 01.10.2025 hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsauffassung zur ausschließlich aus dem Ausland erbrachten sog. Remote-Arbeit geändert.
Ein wichtiger Hinweis zur Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug wurde nun ab dem 01.10.2025 in den neuen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG zu Gunsten der deutschen Entleiher angepasst.
Nach der bisherigen Fachlichen Weisung vom 15. Oktober 2024 konnte auch eine rein virtuelle Tätigkeit aus dem Ausland der Erlaubnispflicht des AÜG unterliegen, wenn die Arbeitsleistung für einen deutschen Entleiher erbracht wird. Das bedeutete, dass Modelle wie der „Employer of Record“, bei denen Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt und an deutsche Unternehmen verliehen werden, stärker in den Fokus der Kontrollbehörden rückten und Bußgelder drohten.
Seit 01.10.2025 hat die Bundesagentur ihre Rechtsauffassung bei ausschließlich aus dem Ausland erbrachter sog. Remote-Arbeit in den neuen Fachlichen Weisungen zum AÜG nicht nur gestrichen, sondern unter Ziff. 1.2.3 (2) auch ausdrücklich klargestellt, dass in diesen Fällen keine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
Es ist erfreulich, dass die Bundesagentur für Arbeit von ihrer bisherigen Rechtsauffassung abgerückt ist und damit bestätigt wurde, dass das deutsche Arbeitsrecht im Regelfall an der Landesgrenze endet. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


