Benachteiligungsverbot bei befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern

Muss ein gemäß § 14 Abs. 2 BetrVG sachgrundlos befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied nach Auslaufen der Befristung weiterbeschäftigt werden? Das BAG sagt nein.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein befristet beschäftigtes Mitglied des Betriebsrates in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen oder das befristete Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Mandats zu verlängern.

Das BAG hat dahingehend entschieden, dass die Befristung des Betriebsratsmitglieds wirksam ist, da das Mandant und die Tätigkeit des Klägers als Betriebsratsmitglied einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegenstehen. Auch befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern enden daher ebenso diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Befristung.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.