Tarifpolitik
Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleistet die sogenannte Koalitionsfreiheit, nach der sich jedermann zu einer Koalition zusammenschließen oder ihr beitreten oder ihr auch fernbleiben kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wird ferner auch das Recht der Arbeitgeberverbände gewährleistet, ohne staatliche Eingriffe die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit den Gewerkschaften durch Tarifverträge festzulegen.
Die Tarifpolitik der neun Tarifträgerverbände orientiert sich an den Bedürfnissen der jeweiligen Branche und ist u. a. darauf gerichtet, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu normieren und die Tarifautonomie vor staatlichen Eingriffen zu schützen.
Übergreifend geht es darum, in Tarifverhandlungen die Vorteile der Flächentarifverträge (Ordnungsfunktion durch Typisierung der Arbeitsbedingungen; Friedensfunktion in einer vernetzten Wirtschaft) zu erhalten, letztere gleichzeitig aber so flexibel zu gestalten, dass sie den zukünftigen Anforderungen gerecht werden.
Was oftmals in der oberflächlichen Diskussion untergeht: Auch heute bieten Tarifverträge durch einheitliche Arbeitsbedingungen verlässliche Kalkulationsgrundlagen, genießen auf Arbeitnehmerseite eine deutlich höhere Akzeptanz als Einzelvereinbarungen, empfehlen sich durch niedrige Transaktionskosten, vermeiden Konflikte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, schließen in der Praxis aufwendige Haustarifverhandlungen aus und bieten zu komplexen Rechtsgebieten wie beispielsweise der betrieblichen Altersversorgung auch kleineren und mittleren Unternehmen Lösungen, die ansonsten nur Großunternehmen konzipieren können. Schließlich unterliegen Tarifverträge auch nur einer Rechtskontrolle durch die Gerichte, während (Formular)Arbeitsverträge einer Angemessenheits- und Zweckmäßigkeitskontrolle unterliegen. Rechtliche Konflikte um tarifliche Regelungen sind in der Anzahl ungleich geringer als Konflikte um den Inhalt arbeitsvertraglicher Regelungen.
In den letzten Jahren zeichnet sich ein deutlicher Trend zu einer stärkeren „Verbetrieblichung“ der Tarifpolitik durch Öffnungsklauseln ab. Sie erlauben unternehmens- und betriebsspezifische Abweichungen vom Verbandstarifvertrag in einem vorgegebenen Rahmen. In nahezu allen Tarifwerken finden sich zwischenzeitlich etliche Flexibilisierungsmöglichkeiten, die z.B. maßgeschneiderte Arbeitszeiten oder nach Sachlage differenzierte Entgeltkomponenten erlauben. Auf diese Weise ist es in zahlreichen Fällen gelungen, durch innovative Regelungen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und damit auch die Arbeitsplätze in Deutschland zu erhalten.
An einer Weiterentwicklung derartiger Komponenten – z.B. in Richtung auf erfolgs- und leistungsbezogene Vergütungen – arbeiten die jeweiligen Tarifkommissionen. Hier beteiligen sich Repräsentanten unserer Mitgliedsunternehmen, die die Bedürfnisse der Praxis kennen und pragmatisch wie lösungsorientiert an die Probleme herangehen.
Die Alternative zu dieser so wahrgenommenen Tarifpolitik, nämlich die vollständige Verlagerung auf die betriebliche Ebene, wird in der öffentlichen Diskussion oftmals nicht zu Ende gedacht. Sie wird in letzter Konsequenz dazu führen, dass der Gesetzgeber, der oft parteipolitisch motiviert ist, stärker in die Regulierung der Arbeitsbedingungen eingreift (vgl. z. B. die Debatte um den gesetzlichen Mindestlohn). An derartigen gesetzlichen Regelungen können die Unternehmen jedoch nicht ernsthaft interessiert sein, bleiben doch brachenspezifische Besonderheiten bei solchen Lösungen naturgemäß unberücksichtigt.
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