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AKTUELLES AUS DER SOZIAL- UND TARIFPOLITIK
 

Landesinitiative „Faire Arbeit – fairer Wettbewerb“
Mit der Kampagne „Faire Arbeit – fairer Wettbewerb“ hat sich die nordrhein-westfälische Landesregierung zum Ziel gesetzt, so genannte prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu bekämpfen und einzudämmen. Kern der Initiative sind Veranstaltungen, Publikationen und Gesetztesinitiativen gegen Mini-Jobs und Zeitarbeit oder Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnbereich. Das Land hat außerdem unter www.landderfairenarbeit.nrw.de eine Kampagnen-Homepage eingerichtet. In der Ausgabe von „Positionen …“ nennt unternehmer nrw die wichtigsten Zahlen und Argumente gegen die Inhalte und Behauptungen der Landesregierung, mit denen offenkundig der anlaufende Bundestagswahlkampf unterstützt werden soll.

 

Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat zwischenzeitlich zu einer Anhörung zu dem Gesetzentwurf und einem Änderungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingeladen. Diese fordern eine Streichung der Sätze 3 u. 4 des § 6 ArbSchG. Damit wäre die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten erforderlich. Wir werden über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens unterrichten.

 

Ausschreibung Deutscher Arbeitgeberpreis für Bildung 2013
Der diesjährige Arbeitgeberpreis für Bildung steht unter dem Motto „Bildungsgerechtigkeit sichern – Übergänge aktiv gestalten“. Der Preis wird in den vier Kategorien frühkindliche, schulische, berufliche und hochschulische Bildung vergeben. Es werden Bildungseinrichtungen ausgezeichnet, die sich im besonderen Maße dafür engagieren, die Übergänge mit aufnehmenden und abgebenden Institutionen erfolgreich zu gestalten. Für jede ausgezeichnete Initiative wird ein Preisgeld von 10.000,-- € ausgelobt. Bewerbungsschluss ist der 30. Juni 2013. Eine ausführliche Beschreibung der Auswahlkriterien ist unter www.arbeitgeberpreis-fuer-bildung.de zu finden.

 

Referentenentwurf zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Das Bundesarbeitsministerium hat Mitte April u.a. einen Entwurf zur Änderung der Arbeitsstätten-verordnung vorgelegt. Es sind u.a. Änderungen vorgesehen, die Arbeitsräume mit Arbeitsplätzen außerhalb des Betriebsgeländes mit einzubeziehen, psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und Sozialbereiche wie Kantinen, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume sowie Unterkünfte barrierefrei zu gestalten.

 

AKTUELLES AUS DEM ARBEITS- UND SOZIALRECHT

 

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist von Betriebsratsmitgliedern
Eine mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes unwirksame verhaltensbedingte außerordent-liche fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds kann nach einem Urteil des BAG vom 21.06.2012 - 2 ARZ 343/11 - nicht in eine außerordentliche Kündigung mit einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist umgedeutet werden. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung scheidet ebenfalls aus.

 

Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug
Die Betriebsparteien dürfen nach einem Urteil des BAG vom 26.03.2013 - 1 AZR 813/11 - bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können.

 

Gestattung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern im Interessenausgleich
Die Vermutungswirkung, die eine Namensliste zum Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG erzeugt, wird nach einem Urteil des BAG vom 18.10.2012 – 6 AZR 289/11 – nicht durch eine Klausel im Interessenausgleich widerlegt, nach der der Arbeitgeber einen vorübergehend bestehenden Personalmehrbedarf aufgrund von Urlaubs- und Krankenfehlzeiten bis zu einer näher bestimmten Gesamtzahl mit Leiharbeitnehmern abdecken kann.

 

Änderung der Pfändungsfreigrenzen
Am 08.04.2013 wurde die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt verkündet. Es gelten damit ab dem 01.07.2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden auch die geschützten Beträge nach § 850c ZPO, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

 

Offene Fragen bezüglich der Änderung des Elternzeitgesetzes
Die Mitteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG, dass die Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig beendet wird, hat vor Beginn der neuen Schutzfrist zu erfolgen. Außerdem hat das zuständige Bundesministerium klargestellt, dass bei einer Teilzeit in der Elternzeit der Zuschuss für das Mutterschaftsgeld bei einer weiteren Schwangerschaft nach den letzten drei abgerechneten Monaten aus der Vollzeitbeschäftigung berechnet werden muss.

 

Unfallversicherung; Versicherungsschutz bei Betriebssport
Bei Betriebssport, der vom Arbeitgeber für seine Beschäftigten angeboten wird, kann durchaus Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft bestehen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit versicherter Betriebssport vorliegt, wurde durch die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen festgelegt. Nach der immer wieder aktualisierten Rechtsprechung des BSG – zuletzt Urteil vom 27.10.2009 – B 2 U 29/08 R – sind folgende Kriterien ausschlaggebend. Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben. Des Weiteren muss der Sport regelmäßig stattfinden. Es sollte zumindest einmal im Monat eine Sporteinheit stattfinden. Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränkt sein. Des Weiteren sollten die Übungszeiten sowie die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Sport unmittelbar nach einer Arbeitsschicht zu erfolgen hat. Die Übungen müssen darüber hinaus im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Anhaltspunkte dafür sind beispielsweise das Bereitstellen von Sportgeräten und Sportstätten, das Mitwirken eines betriebsangehörigen Sportlehrers oder ein finanzielles Engagement des Unternehmens.

 

Vorsicht bei der Gewährung „zusätzlicher Leistungen“ zum Arbeitsentgelt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 19.09.2012 – VI R 54/11 und 55/11 – zur Frage der steuerfreien Zahlung und der Pauschalierungsmöglichkeiten von zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachten Leistungen Stellung genommen. Er vertritt dabei die Ansicht, dass zusätzliche Leistungen nur freiwillig geleistete Zuschüsse sind. Alles, worauf der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch habe, sei keine Zusatzleistung im Sinne der Vorschriften des EStG. Ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Leistung habe, sei nach arbeitsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Demnach sind alle Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch für einen Arbeitnehmer besteht, sei es aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung und wohl auch Tarifvertrag, keine zusätzlichen Leistungen im Sinne der Regelungen des EStG. Eine Pauschalierungsmöglichkeit oder die steuerfreie Auszahlung dieser Leistungen ist damit ausgeschlossen. Gleichzeitig handelt es sich damit um regelmäßiges und damit auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Da im Steuerrecht das Zuflussprinzip gilt, ist eine Korrektur dieser Regelungen für die Vergangenheit nicht mehr möglich. Insofern bleibt zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium einen Nichtanwendungserlass erlassen wird und der Gesetzgeber nunmehr zügig handelt und die Regelungen klarstellt.

 

Sperrzeitausschließender „wichtiger Grund“ bei Abschluss eines Aufhebungsvertra-ges
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit rechtskräftiger Entscheidung vom 12.08.2012 - L 13 AL 1434/2012 – die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt, dass ein sperrzeitausschließender wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei Zahlung der Regelabfindung (0,25 – 0,5 Monatseinkommen pro Beschäftigungsjahr) ohne Überprüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass anderenfalls eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre. Wenn der Arbeitgeber eine drohende Kündigung auf andere Gründe als betriebsbedingte stützt, sei die Arbeitsverwaltung berechtigt, bei der Prüfung des sperrzeitaus-schließenden Grundes die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu überprüfen. Die Priviligierung beim Abschluss von Aufhebungsverträgen kommt daher nur bei drohender betriebsbedingter Kündigung in Betracht.