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Pflege-Neuausrichtungsgesetz Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Pflege-Neuausrichtungsgesetz verabschiedet. Die Bundesregierung räumt selbst ein, dass mit „der Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte ab 2013 die Leistungsausweitungen nur bis Ende 2015 finanziert werden können“. Die Beitragssatzanhebung entspricht in den nächsten drei Jahren jeweils rund 1,2 Milliarden Euro. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir berichten.
Elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Projekt gestartet, mit dem die Arbeitsbescheinigung bei Ende eines Arbeitsverhältnisses elektronisch übermittelt werden kann. Das neue Projekt „BEA-Bescheinigungen von Arbeitgebern elektronisch annehmen“ der Bundesagentur für Arbeit soll 2014 starten. Der Arbeitgeber muss derzeit mit einem umfangreichen Vordruck alle Tatsachen bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können. Trotz des Scheiterns von ELENA ist der Trend zu beobachten, den Austausch von Informationen weitgehend über das Netz abzuwickeln. Formulare, Anträge und Bescheinigungen auf Papier sollen abgeschafft werden. Dabei ist eine Einbindung in das bestehende Meldeverfahren zur Sozialversicherung vorgesehen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie (Blue-Card) Die Koalitionsfraktionen haben sich bei der Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie ausschließlich auf die sogenannte Blue-Card konzentriert. Die bisherige unbefristete Aufenthalts-erlaubnis für Hochschulabsolventen wurde gestrichen. Zum Erhalt einer Blue-Card müssen unter anderem gewissen Einkommensgrenzen von 44.000 € bzw. 34.944 € (Mangelberufe) erreicht werden. Die Anwerbung wird dadurch erleichtert, dass für Hochqualifizierte auch schon ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche gewährt wird. Bei entsprechenden deutschen Sprachkennt-nissen kann schon nach zwei Jahren Inhabern einer Blue-Card eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis gewährt werden. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.
Ausländische Berufsqualifikationen: Informationsportale Am 1. April 2012 ist das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) in Kraft getreten. Hieraus ergibt sich u. a. ein Anspruch auf ein Bewertungsverfahren durch die jeweils zuständigen Stellen, in der Regel die Kammern. Zur generellen Unterstützung der Verfahren hat die Bundesregierung Informationsportale wie die Portale www.bq-portal.de oder www.anerkennung-in-deutschland.de eingerichtet.
„Anonymisiertes Bewerbungsverfahren“ Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hat den Abschlussbericht des Pilotprojekts „Anonymisierte Bewerbungsverfahren“ vorgestellt. An dem bundesweit ersten Projekt zum anonymisierten Bewerbungsverfahren beteiligten sich im Zeitraum von November 2010 bis Dezember 2011 fünf Unternehmen und drei öffentliche Stellen. Dem Bericht zufolge wurden in dieser Zeit 246 Stellen aus 8.550 anonymisierten Bewerbungen besetzt, darunter auch Studien- und Ausbildungsplätze. Die Personalverantwortlichen bewerteten das Verfahren der standardisierten Bewerbungsformulare zwar als das praktikabelste mit dem geringsten Verwaltungsaufwand, bemängelten jedoch das Fehlen der Arbeitszeugnisse als notwendige Fremdeinschätzungen der Bewerber.
PersonalKompass – Leitfaden für moderne Personalarbeit Der Leitfaden richtet sich insbesondere an Geschäftsführer und Personalleiter kleiner und mittlerer Unternehmen. Er bietet in elf personalpolitischen Handlungsfeldern konkrete Anregungen für Unternehmen, die sich angesichts knapper werdender Fachkräfte als attraktiver Arbeitgeber positionieren und das vorhandene Fachkräftepotential optimal nutzen wollen. Der PersonalKompass steht auf der Internetseite des IW unter dem Link http://www.iwkoeln.de/de/studien/gutachten/beitrag/63319?highlight= personalkompass auch zum Download bereit.
Studie zu Fachkräfteengpässen in gewerblich-technischen Berufen Derzeit gibt es einen hohen Bedarf in 46 Berufsfeldern. Zu den Engpassberufen zählen z. B. Beru-fe wie Elektroinstallateur und -monteur, Rohrinstallateur, Fräser und Dreher. Die Studie zeigt darüber hinaus, dass kleine und mittlere Unternehmen besonders betroffen sind. Um Unterstützung zur Lösung der aktuellen Probleme insbesondere bei der Entwicklung bei einer bedarfsgerechten strategischen Personalpolitik anzubieten, hat das BMWi das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung eingerichtet (www.kompetenzzentrum-fachkraeftesicherung.de).
AKTUELLES AUS DEM ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Unwirksamkeit vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalte Das BAG hat in seinem Urteil vom 14.11.2011 – 10 AZR 526/10 – seine bisherige Rechtsprechung, wonach Arbeitsvertragsklauseln, die eine Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt enthalten, intransparent sind und gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, bestätigt. Gleichzeitig machte es noch einmal deutlich, dass ein richtig formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt die Entstehung eines Rechtsanspruchs verhindern kann. Es äußerte allerdings Bedenken, ob ein einmal im Arbeitsvertrag enthaltener Freiwilligkeitsvorbehalt tatsächlich dauerhaft die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern kann, wenn dieser Freiwilligkeitsvorbehalt zukünftig nicht noch einmal wiederholt wird. Ferner vertrat es die Auffassung, dass zu umfangreich formulierte Freiwilligkeitsvorbehaltsklauseln, die theoretisch sämtliche über die vertraglichen Leistungen hinausgehenden Zahlungen umfassen können, ebenfalls unwirksam sind. Aus dem Urteil kann damit gefolgert werden, dass nach Auffassung des 10. Senats des BAG in Zukunft nur klar und eindeutig formulierte Freiwilligkeitsvorbehalte Bestand haben werden. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist damit im Hinblick auf seinen Wirkungsumfang (z. B. Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) einzuschränken. Ferner raten wir aufgrund der unterschwellig angekündigten Rechtsprechungsänderung an, zukünftig zumindest im zweijährlichen Rhythmus allen Mitarbeitern, denen eine freiwillige Sonderleistung gewährt wird, noch einmal die Freiwilligkeit mitzuteilen. Wenn möglich sollte dies vom jeweiligen Mitarbeiter unterzeichnet werden.
Anpassungsprüfung bei Betriebsrenten Der Arbeitgeber hat gemäß § 16 BetrAVG eine Anpassungsprüfung von Betriebsrenten nach billigem Ermessen vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat dabei die Belange des Versorgungsempfängers dadurch zu berücksichtigen, dass er den Kaufkraftverlust ab Rentenbeginn auszugleichen hat, soweit die wirtschaftliche Ertragskraft des Unternehmens dies jeweils zulässt. Nach § 16 Abs. 3 BetrAVG könne der Arbeitgeber dann von dieser Anpassungsprüfung Abstand nehmen, wenn er sich dauerhaft verpflichtet, die Betriebsrenten jährlich um 1 % anzupassen. Das Bundesarbeitsgericht betont aber nochmals in der Entscheidung vom 11.10.2011 – 3 AZR 527/09, dass dies nur für Versorgungszusagen gelte, die ab dem 01.01.1999 erteilt worden sind.
Staffelung der Urlaubsdauer Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach § 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage. Anders als manche Bestimmungen in Tarifverträgen knüpft die gesetzliche Regelung damit die Dauer des Urlaubs nicht an das Lebensalter des Arbeitnehmers. Für den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) hat das BAG darin in einem Urteil vom 20.03.2012 – 9 AZR 529/10 – eine rechtwidrige Diskriminierung gesehen und eine Anpassung der Urlaubsansprüche der benachteiligten Arbeitnehmer „nach oben“ vorgenommen; sie erhalten den höchsten Urlaubsanspruch, der für eine Altersgruppe vorgesehen ist.
Stellungnahme des Betriebsrats in Konsultationsverfahren Beabsichtigt ein Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er vor der Erklärung der Kündigung den Betriebsrat unterrichten. Nimmt der Betriebsrat hierzu Stellung, muss der Arbeitgeber seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen. Ist die Stellungnahme in einem der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich enthalten, ist nach einem Urteil des BAG vom 21.03.2012 – 6 AZR 596/10 – der gesetzlichen Anforderung genügt. Einer separaten Stellungnahme in einem eigenständigen Dokument bedarf es nicht mehr.